Einzelpraxis · Psychotherapie
Allein verantwortlich, ohne Schreibkraft
- Arztbriefe aus Stichworten
- Befunde und Vorbefunde zusammenfassen
- Ein Bereich, den nur Sie sehen
Dokumentieren, Befunde zusammenfassen und Berichte entwerfen — mit echten Behandlungsdaten, in einer Umgebung, die nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Praxiswissen und Behandlungsfall bleiben getrennt, verarbeitet wird ausschließlich in der EU.
Aus Ihren Notizen, in Ihrer Formulierung
Strukturiert, mit Ihren Vorbefunden
Verlauf und Ergebnis nach Ihrem Muster
Vollständig, ohne nachträgliches Ergänzen
Verständlich, ohne Fachsprache
Belegt aus Ihrer eigenen Dokumentation
Im Vertraulichkeitsmodus arbeiten Sie mit echten Behandlungsdaten statt mit anonymisierten. Der Anbieter ist nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet und belehrt — und über ihn jeder Subunternehmer. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO; verarbeitet wird ausschließlich in der EU.
Das Wissen Ihrer Praxis und die Daten eines Behandlungsfalls gehören nicht in denselben Topf. Zentre hält sie auseinander — mit getrennten Bereichen, getrennten Rechten und getrennten Laufzeiten.
Standardformulierungen, Aufklärungsbögen, QM-Handbuch, Hygieneplan, Abrechnungs- und Verordnungswissen.
Anamnese, Befunde, Verlauf, Arztbriefe und Korrespondenz — je Fall in einem eigenen, abgeschlossenen Bereich.
Eigene Formulierungen, Notizen, Fortbildung. Sieht niemand sonst — auch nicht die Praxisleitung.
Das Fachwissen einer Gruppe: Standards, Muster, interne Leitlinien.
Ein abgeschlossener Bereich je Behandlungsfall, mit eigener Zugriffsliste.
Was alle brauchen: QM, Prozesse, Vorlagen — gepflegt von den Verantwortlichen.
Die Behandlung unterscheidet sich. Die Schweigepflicht nicht.
Allein verantwortlich, ohne Schreibkraft
Berichte, die der Verordnung standhalten
Ein Standard über Berufsgruppen hinweg
Der Nutzen entsteht, wenn Ihre Vorlagen und Ihre Arbeitsweise in der Wissensbasis stehen. Dabei begleiten wir Sie.
Wir richten Ihre Bereiche ein und übernehmen Ihre Vorlagen.
Schulung für Behandelnde und Praxisteam, mit Kompetenznachweis.
Ein Anwendungsfall, ein kleines Team, vereinbarte Kriterien.
Weitere Standorte, eigene Agenten, feste Ansprechperson.
Ihre Behandlungsdaten. Ihre Umgebung. Ihre Kontrolle.
Ja. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst neben Ärztinnen, Zahnärzten, Apothekern und Psychotherapeutinnen ausdrücklich die Angehörigen anderer Heilberufe, deren Ausbildung staatlich geregelt ist — dazu zählen unter anderem Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Hebammen und Pflegefachkräfte. Für Sie gilt damit dieselbe Strafnorm wie für die Ärztin, an die Sie berichten.
Nein. § 1 Abs. 3 BDSG stellt klar, dass Geheimhaltungspflichten vom Datenschutzrecht unberührt bleiben. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, § 203 StGB schützt das anvertraute Geheimnis als solches. Sie benötigen beide Vereinbarungen — bei Zentre sind beide Teil des Dokumentenpakets.
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO; für die Verarbeitung durch Berufsgeheimnisträger greift Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit § 22 BDSG. Bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien verlangt Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Datenflussdokument und technische Maßnahmen erhalten Sie als Grundlage dafür.
Nein. Zentre stellt keine Diagnose, trifft keine Therapieentscheidung und wertet keine Messdaten zu diagnostischen Zwecken aus. Es unterstützt Dokumentation, Berichte und Korrespondenz. Die medizinische Beurteilung und jede Entscheidung bleiben bei den Behandelnden — damit liegt kein Zweck im Sinne der Medizinprodukteverordnung vor.
Für Ärztinnen und Ärzte gilt § 9 der (Muster-)Berufsordnung und die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Anders als im Anwaltsrecht mit § 43e BRAO gibt es für Heilberufe keine bundeseinheitliche Norm zur Einbindung von Dienstleistern — es entscheidet die Regelung Ihres Landes und Ihrer Kammer. Deshalb erhalten Sie von uns ein vollständiges Dokumentenpaket zur Vorlage.
Für allgemeine, patientenferne Fragen in der Regel ja. Sobald identifizierbare Behandlungsdaten übermittelt werden, fehlt es an der Verpflichtung des Anbieters nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB — und die Übermittlung wäre für die Berufsausübung auch nicht erforderlich, solange sie ohne Patientenbezug möglich ist.
Sie. Die fachliche Prüfung bleibt bei den Behandelnden, ebenso die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB. Zentre liefert Entwürfe mit Quellenangabe aus Ihren eigenen Unterlagen, damit die Prüfung möglich ist — die Freigabe bleibt bei Ihnen.
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Eine Arbeitsumgebung für Dokumentation, Befunde und Berichte — nach § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet, verarbeitet ausschließlich in der EU.