Teil 1 — Rechtslage
Wer ist Berufsgeheimnisträger?
§ 203 StGB schützt nicht Daten, sondern Geheimnisse — und er richtet sich nicht gegen Ihr Unternehmen, sondern gegen Sie persönlich. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Neben der Strafnorm steht für fast jeden Beruf eine berufsrechtliche Zwillingsnorm, die die Einbindung von Dienstleistern gesondert regelt.
| Berufsgruppe | § 203 StGB | Dienstleister-Norm im Berufsrecht | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, weitere Heilberufe | Abs. 1 Nr. 1 | Berufsordnungen der Kammern, Landeskrankenhausgesetze | Keine bundeseinheitliche Outsourcing-Norm — die Landesregelung entscheidet |
| Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Verteidiger | Abs. 1 Nr. 3 | § 43a Abs. 2, § 43e BRAO; § 2 BORA | § 43e Abs. 4 BRAO: Leistungen aus dem Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz |
| Notare | Abs. 1 Nr. 3 | § 18 BNotO | Verschwiegenheit auch gegenüber Beteiligten; Outsourcing eng auszulegen |
| Steuerberater, Steuerbevollmächtigte | Abs. 1 Nr. 3 | § 57, § 62, § 62a StBerG | § 62a Abs. 1: kanzleiweite Infrastruktur ohne Mandantenzustimmung · Abs. 5: mandatsbezogene Leistungen mit |
| Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer | Abs. 1 Nr. 3 | § 43 Abs. 1, § 50, § 50a WPO | Beim Abschlussprüfer zusätzlich § 323 HGB |
| Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete | Abs. 2 | § 353b StGB | Eigener Tatbestand für Dienstgeheimnisse |
Wichtig für die Praxis: Gegenüber den eigenen berufsmäßig tätigen Gehilfen liegt nach § 203 Abs. 3 S. 1 StGB von vornherein kein Offenbaren vor. Der externe KI-Anbieter fällt nicht darunter. Er wird erst über § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zur mitwirkenden Person — und haben Sie ihn nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, macht § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB Sie strafbar, sobald er ein Geheimnis offenbart.
Das Grundproblem: Der Upload ist die Tat
Der verbreitetste Irrtum lautet: „Der Anbieter liest ja nichts mit.“ Das ist rechtlich unerheblich. Ein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB liegt schon dann vor, wenn ein Dritter die Möglichkeit hat, vom Geheimnis Kenntnis zu nehmen. Die BRAK formuliert es in ihrem Leitfaden zum KI-Einsatz so: Ausreichend sei, „dass sie die Möglichkeit dazu haben“.
Daraus folgen drei Konsequenzen, die in Anbietergesprächen regelmäßig übersehen werden:
- Verschlüsselung hilft nur, wenn der Anbieter den Schlüssel nicht hat. Transportverschlüsselung und Verschlüsselung im Ruhezustand sind Pflicht, lösen aber das § 203-Problem nicht, solange die Inhalte im Klartext verarbeitet werden — und das müssen sie, damit ein Sprachmodell sie überhaupt lesen kann.
- Anonymisierung muss vollständig sein. Ein Aktenzeichen, ein ungewöhnlicher Sachverhalt oder eine seltene Diagnose können ausreichen, um zu re-identifizieren. Teilgeschwärzte Schriftsätze sind kein sicherer Weg.
- Der Serverstandort allein sagt nichts über den Konzern. Ein EU-Rechenzentrum eines US-Anbieters beseitigt die Zugriffsmöglichkeit nach dem CLOUD Act nicht zwangsläufig.
Der gesetzliche Ausweg: mitwirkende Personen
§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGBStrafbarkeit des Berufsträgers, wenn die unverpflichtete Person offenbart
Bis 2017 gab es für IT-Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern keinen rechtssicheren Weg — der Upload zu einem Dienstleister konnte selbst schon ein Offenbaren sein. Die Reform hat diese Lücke geschlossen: § 203 Abs. 3 S. 2 StGB erlaubt die Offenbarung gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“, zu denen ausdrücklich auch IT-, Cloud- und KI-Dienstleister gehören.
Damit ein KI-Anbieter eine solche mitwirkende Person ist, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:
Erforderlichkeit
Die Einbindung muss für die Berufsausübung erforderlich sein, und es darf nur offenbart werden, was erforderlich ist. Das ist zugleich der Punkt, an dem allgemeine Consumer-Tools scheitern: Ist die Nutzung auch ohne Mandantengeheimnisse möglich, ist ihre Übermittlung nicht erforderlich.
Verpflichtung in Textform
Der Anbieter — und über ihn seine Beschäftigten und Subunternehmer — muss vor dem ersten Zugriff zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Textform genügt, eine Klausel im AVV genügt nicht als Ersatz.
Belehrung
Zur Verpflichtung gehört die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung. Fehlt sie, ist die Verpflichtung unvollständig — und offenbart der Anbieter später ein Geheimnis, trifft die Strafe nach § 203 Abs. 4 StGB nicht nur ihn, sondern über S. 2 Nr. 1 auch Sie.
Warum der AVV das Problem nicht löst
Datenschutzrecht und Berufsgeheimnisschutz sind zwei getrennte Rechtskreise mit unterschiedlichen Schutzgütern, unterschiedlichen Adressaten und unterschiedlichen Sanktionen. § 1 Abs. 3 BDSG sagt es ausdrücklich: Geheimhaltungspflichten bleiben vom Datenschutzrecht unberührt. Der eine Vertrag kann den anderen nicht ersetzen.
| Auftragsverarbeitungsvertrag | Verschwiegenheitsvereinbarung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 28 DSGVO | § 203 Abs. 3/4 StGB i.V.m. § 43e BRAO / § 50a WPO / § 62a StBerG / § 18 BNotO |
| Schutzgut | Personenbezogene Daten | Das anvertraute fremde Geheimnis — unabhängig vom Personenbezug |
| Sanktion | Bußgeld gegen das Unternehmen | Freiheits- oder Geldstrafe gegen die Berufsträgerin persönlich |
| Wer haftet | Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter | Sie — auch dann, wenn nichts passiert ist, aber die Verpflichtung fehlt |
| Genügt allein? | Nein | Nein — Sie brauchen beide |
Die Verschwiegenheitskette
Eine KI-Plattform ist selten ein einzelnes Unternehmen. Zwischen Ihrer Eingabe und der Antwort liegen typischerweise vier bis fünf Parteien. Jede davon, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, muss verpflichtet sein — sonst reißt die Kette genau dort, wo Sie sie nicht sehen.
Berufsträgerin oder Berufsträger
Kanzlei · Praxis · Notariat
Trägt die Verantwortung, prüft die Erforderlichkeit, verpflichtet den Anbieter und verantwortet jedes Ergebnis. Diese Position ist nicht delegierbar.
Plattformanbieter
Vertragspartner · Auftragsverarbeiter
Braucht: AVV nach Art. 28 DSGVO und unterzeichnete Verschwiegenheitsvereinbarung mit Belehrung, die auf Ihre Berufsnorm ausdrücklich Bezug nimmt.
KI-Gateway
Unterauftragsverarbeiter
Routet Anfragen an die Modelle und sieht sie dabei im Klartext. Braucht dieselbe Verpflichtung — nachweislich, nicht „sofern vom Anbieter angeboten“.
Modellanbieter
Unterauftragsverarbeiter
Hier entscheidet sich, ob die Kette hält. Zu klären: Konzernsitz und Mutterunternehmen, Zero Data Retention, vertraglicher Ausschluss des Trainings, Gerichtsstand.
Hosting, Websuche, Nebendienste
Das Glied, das übersehen wird
Rechenzentrum, Websuche, Telemetrie, Support-Werkzeuge, Session-Recording. Eine aktivierte Websuche trägt Ihre Frage nach außen — im § 203-Betrieb gehört sie ausgeschaltet.